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   BFH, 22.08.1957 - IV 154/56 U   

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https://dejure.org/1957,1619
BFH, 22.08.1957 - IV 154/56 U (https://dejure.org/1957,1619)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1957 - IV 154/56 U (https://dejure.org/1957,1619)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1957 - IV 154/56 U (https://dejure.org/1957,1619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der anteiligen Freigrenze für die Veräußerung eines Geschäftsanteils - Ermittlung der Gewinnanteile nach einem abweichenden Gewinnschlüssel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 65, 314
  • DB 1957, 983
  • BStBl III 1957, 352
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76

    Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils richtet sich die Höhe des anteiligen

    a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. August 1957 IV 154/56 U (BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) zur Vorschrift des § 16 Abs. 4 EStG in der vor 1965 gültigen Fassung Stellung genommen.

    Es trifft nicht zu, daß rein sprachlich betrachtet ein "entsprechender Teil" von 30.000 DM und 100.000 DM nur ein bestimmter entweder nach dem Buchwert oder nach dem wirklichen Wert des Betriebsvermögens errechneter prozentualer Anteil am Betriebsvermögen sein kann, wie offenbar der Senat noch in seiner Entscheidung in BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352 und ihm folgend die Vorentscheidung im Streitfall angenommen haben.

    Der Senat verkennt nicht, daß die Aufteilung nach dem Verhältnis der Buchwerte, wie sie die Revision des FA im Anschluß an das Senats-Urteil in BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352 erstrebt, einen "sicheren Maßstab" bietet, und daß das vom Senat für zutreffend erachtete Verfahren insofern mit gewissen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, als es grundsätzlich die Feststellung der insgesamt im Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) vorhandenen stillen Reserven erfordert; dabei ist davon auszugehen, daß diese im allgemeinen - bei Vernachlässigung von Veräußerungskosten - dem bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entsprechen.

  • BFH, 20.09.1963 - VI 26/63 U

    Begriff des "entsprechenden Teil von 10 000 DM" im § 16 Einkommenssteuergeset

    Der VI. Senat tritt der im Urteil des IV. Senats IV 154/56 U vom 22. August 1957 (BStBl 1957 III S. 352, Slg. Bd. 65 S. 314) vertretenen Auffassung bei.

    Zusammenfassung: Der VI. Senat tritt der im Urteil des IV. Senats IV 154/56 U vom 22. August 1957 (BStBl 1957 III S. 352, Slg. Bd. 65 S. 314) vertretenen Auffassung bei.

    Dies gilt, wie bereits der IV. Senat in dem Urteil IV 154/56 U vom 22. August 1957 (BStBl 1957 III S. 352, Slg. Bd. 65 S. 314) ausgeführt hat, auch dann, wenn sich die Gewinnbeteiligung des Gesellschafters nach einem anderen Verhältnis bemißt.

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Der in § 16 Abs. 4 EStG vorgesehene Freibetrag ist in früherer Zeit auf die Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nach dem Buchwert ihrer Kapitalkonten aufgeteilt worden (BFH-Urteile vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352; vom 20. September 1963 VI 26/63 U, BFHE 77, 498, BStBl III 1963, 503).
  • BFH, 17.04.1980 - IV R 58/78

    Bei Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes einer Mitunternehmerschaft bestimmt

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß - im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) - bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der "entsprechende Teil" von 30.000 DM bzw. 60.000 DM und von 100.000 DM bzw. 200.000 DM grundsätzlich weder nach dem Verhältnis der Buchwerte noch nach dem Verhältnis der wirklichen Werte der Mitunternehmeranteile, sondern nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer (unterstellten) Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (und damit grundsätzlich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers an den realisierten stillen Reserven und somit am Veräußerungsgewinn) zu bestimmen ist.
  • BFH, 28.09.1967 - IV 288/62

    Gewährung einer Tarifvergünstigung für den durch einen festen Kaufpreis

    Der Senat hat gegen diese Regelung keine Bedenken (vgl. schon Urteile des BFH I 185/56 U vom 30. Oktober 1956, BFH 64, 13, BStBl III 1957, 5 und IV 154/56 U vom 22. August 1957, BFH 65, 314, BStBl III 1957, 352).
  • BFH, 17.04.1980 - IV R 99/78

    Bei Veräußerung eines Teilbetriebes bestimmt sich der "entsprechende" Teil des

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß -im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils- der "entsprechende Teil" von 30.000 DM und 100.000 DM grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielbaren Gewinn zu ermitteln ist.
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